Deckbedinungen
 

Allgemeine Deckbedingungen für gekörte Deckhengste  

   

 

1a. Die Decktaxe für den gekörten Deckhengst  Hug-me-Henry beträgt 350.- Euro zuzüglich 5,-€/tägl. Für die Unterbringung und Versorgung ihrer Stute.

1b. Die Decktaxe für den gekörten Deckhengst THE-BEST-Of beträgt 350.- Euro
zuzüglich 5.-€/tägl für die Unterbringung und Versorgung ihrer Stute.

2. Eine Tupferprobe,die nicht älter als 3 Wochen, ist unbedingt erforderlich und gleich zu Beginn vorzulegen.

3. Die Stuten müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und aus einem seuchenfreien Bestand kommen (Impfpass). Die Stuten sollten, wenn möglich, nicht älter als vor 6 Wochen entwurmt sein, und hinten ohne Eisen (Verletzungsgefahr beim Hengst.)

4. Der Hengsthalter sorgt für bestmögliche Haltung, Unterkunft, Versorgung und Pflege der Stute und gegebenenfalls des Fohlens unter Anwendung der üblichen Sorgfalt.

5. Der Hengsthalter haftet jedoch nur für Schäden, die durch ihn oder einen Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dies sind Schäden, die während der Einstellung der Stute (und deren Fohlen) beim Hengsthalter entstehen können. Für Schäden die durch Dritte verursacht werden, haftet der Hengsthalter nicht.

6. Für Risiken aus der Tierhalter und Tierhalterhaftung (§ 833,§834 BGB) hat der Stuteneigentümer eine gültige Haftpflichtversicherung abzuschließen. Bei Weidehaltung kann aufgrund der Tiergefahr keine Haftung übernommen werden.

7. Gedeckt wird an der Hand oder frei auf der Weide oder auf dem Padok.

8. Decktaxe und Auslagen des Hengsthalters sind spätestens bei der Abholung der Stute zu entrichten.

9. Bei Nichtträchtigkeit Ihrer Stute kann in dieser oder der darauf folgenden Decksaison selbstverständlich noch einmal nachgedeckt werden, wobei Sie dann natürlich nur noch für die Unterbringung Ihrer Stute aufkommen müssen.

10. Wir versichern das unsere Hengste aktuell vor einer Fremdbedeckung getupfert sind und pssm negativ getestet sind, weisen das auch sehr gerne vor.

11.Bei medizinischer Notlage der Stute und Nichterreichung der Stutenbesitzer haben die Hengstbesitzer das Recht den Tierarzt zu rufen.

Wir sind mit den Bedinungen einverstanden:




 
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